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Kai Sender
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Die Erbfolge

Veröffentlicht am

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die vom Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene gesetzliche Erbfolge definiert die Rangfolge der Erben beim Nachlass. Sie ist dann von Bedeutung, wenn Sie bewusst auf ein Testament oder einen Erbvertrag, also die sogenannte gewillkürte Erbfolge, verzichten. Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich am Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und soll sicher stellen, dass die Familie des Erblassers auf jeden Fall aus dem Erbe versorgt werden kann. Daher rührt auch die Regelung, dass den gesetzlichen Erben ein sogenannter Pflichtteil aus dem Erbe zusteht.

Die gesetzliche Erbfolge

Verfassen Sie kein Testament und keinen Erbvertrag oder sind diese nicht wirksam, greift die gesetzliche Erbfolge des BGB, die nach Ordnungen gestaffelt ist.

  • Erben der ersten Ordnung sind Ihre Kinder sowie deren Abkömmlinge (also Enkel und Urenkel etc.), die zu jeweils gleichen Teilen erben. Dazu gehören auch adoptierte und außerehelich gezeugte Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, sind nur am Nachlass der Mutter erbberechtigt. Die Nachkommen der Kinder erben allerdings erst dann, wenn aus der vorherigen Generation kein Erbe mehr lebt.
  • Haben Sie keine Kinder, Enkel oder Urenkel, sind die Erben der zweiten Ordnung erbberechtigt. Gemeint sind Ihre Eltern und deren Nachkommen, also Ihre Geschwister und deren Kinder. Erbberechtigt sind zunächst Ihre Brüder und Schwestern. Sind diese bereits verstorben, folgen Ihre Neffen und Nichten.
  • Gibt es auch keine Erben auf der zweiten Ebene, folgen die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung. Dazu gehören Ihre Großeltern und deren Nachkommen. Sind Ihre Großeltern bereits verstorben, sind Ihre noch lebenden Tanten und Onkel erbberechtigt.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Nachkommen.
  • Haben Sie einen Ehepartner oder leben Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, gilt für Ihren Partner das Ehegattenerbrecht. Auch der Ehepartner hat wie die anderen gesetzlichen Erben einen Anspruch auf ein Pflichtteil, damit sicher gestellt ist, dass er seinen bisherigen Lebensumständen nicht völlig entrissen wird.

Per Gesetz ist genau fest gelegt, welcher Erbe in welchem Umfang bei der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich gilt, dass nachrangige Erben erst dann erben, wenn aus der höheren Kategorie kein Erbe mehr existiert. Sind Kinder vorhanden, hat der Ehepartner Anspruch auf ein Viertel des Erbes, sind keine Kinder vorhanden, so erhöht sich der Anspruch auf die Hälfte des Vermögens. Von diesen Regelungen kann jedoch abgewichen werden, je nach dem Güterstand der Ehe, durch einen Erbschaftsvertrag oder das sogenannte Berliner Testament.

Testament statt gesetzlicher Erbfolge

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, die Erbfolge und Ihre Erben selbst zu bestimmen und Ihre persönlichen Vorstellungen bezüglich der Verteilung Ihres Nachlasses durchzusetzen. Allerdings unterliegt diese gewillkürte Erbfolge gewissen Einschränkungen. Dazu gehört, dass Sie Personen, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wie beispielsweise Ihre Kinder, nur in wenigen Ausnahmefällen vollständig vom Erbe ausschließen können.